Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.1). 12.3 Auch die geschäftliche Tätigkeit der Parteien ist betroffen. Der Beklagte bezweckt insbesondere die Interessen und Anliegen des ________-gewerbes zu wahren und zu vertreten. Die Klägerinnen sind im ________-gewerbe tätig. Es besteht ein Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Beschluss und der geschäftlichen Tätigkeit der Parteien. 12.4 Es liegt somit eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO vor und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.