6 Abs. 3 ZPO erfüllt. 12.2 Zufolge der Rechtsnatur der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage und des Umstandes, dass ihr zugrunde liegende Streitigkeiten i.d.R. ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können, ist diese – auch wenn mit ihr zumindest mittelbar vielfach pekuniäre Interessen verfolgt werden – als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren (SCHERRER/BRÄGGER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N 33 zu Art. 75 ZGB; HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N 3 zu Art. 91 ZPO; BGE 108 II 15 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.1).