5 Andernfalls müsste die klagende Partei vor Einreichung der Klage abklären, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Diese Abklärungen wären nicht immer einfach und möglich und dies würde zu einer Rechtsunsicherheit führen, die es zu vermeiden gilt (vgl. Entscheide des Handelsgericht des Kantons Zürich HE230036 vom 6. Juni 2023 E. 3.4 ff. und HE230039 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1 ff