Es wird einzig die tatsächliche Eintragung des Beklagten als Rechtseinheit im Handelsregister vorausgesetzt. Entsprechend sind alle Rechtseinheiten, die im Handelsregister eingetragen sind (auch wenn die Eintragung freiwillig erfolgt) vor Handelsgericht einzuklagen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass sich die Streitigkeit auf das nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe beider Parteien oder die gegenseitige geschäftliche Tätigkeit der Parteien beziehen muss (vgl. BGE 142 III 96 E. 3.3.2 f.).