12.1 Der Beklagte ist im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Er bestreitet aber die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts und begründet dies damit, dass er kein kaufmännisches Gewerbe betreibe und sich lediglich freiwillig im Handelsregister habe eintragen lassen (vgl. Rz. 7 ff. der Klageantwort, pag. 34 ff.). Aus dem Gesetzestext (Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO) ergibt sich kein Rückschluss auf die Notwendigkeit, dass die Parteien ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben müssen. Es wird einzig die tatsächliche Eintragung des Beklagten als Rechtseinheit im Handelsregister vorausgesetzt.