12. Das Handelsgericht ist für handelsrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, der Streitwert mehr als CHF 30ꞌ000.00 beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und zumindest die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO).