11. Die Klägerinnen fechten einen Beschluss der Präsidentenkonferenz des Beklagten, eines Vereins mit Sitz in Bern, an. Die Anfechtungsklage nach Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist am Sitz des Vereins zu erheben (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ZPO). Der Beklagte hat seinen Sitz im Kanton Bern. Das angerufene Gericht ist damit örtlich zur Beurteilung der Klage zuständig.