4 6. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des Verzichts auf eine Hauptverhandlung zu äussern (pag. 199 ff.). 7. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (Beklagter, pag. 203, und Schreiben vom 28. Februar 2025, pag. 223) und vom 4. Februar 2025 (Klägerinnen, pag. 205) verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung. 8. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde mitgeteilt, dass voraussichtlich ein schriftlicher Entscheid ergehen werde (pag. 208 ff.).