3. Die Klägerinnen seien zur Zahlung der Verfahrenskosten sowie zur Leistung einer Parteikostenentschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer an den Beklagten zu verurteilen, beides unter Feststellung der solidarischen Haftbarkeit der Klägerinnen. 4. Verfahrensantrag: Das Verfahren sei auf die Prüfung der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu beschränken. 3. Am 11. Juli 2024 reichten die Klägerinnen ihre Replik (pag. 71 ff.) und am 19. September 2024 der Beklagte seine Duplik ein (pag. 113 ff.).