I. 1. Mit Klage vom 15. Januar 2024 (Eingang beim Handelsgericht am 18. Januar 2024) stellten die Klägerinnen folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Es sei der Beschluss der Präsidentenkonferenz des Beklagten vom 30. Oktober 2023 zur Verlängerung und Änderung des Gesamtarbeitsvertrags für das schweizerische ________-gewerbe aufzuheben. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschluss der Präsidentenkonferenz des Beklagten vom 30. Oktober 2023 zur Verlängerung und Änderung des Gesamtarbeitsvertrags für das schweizerische ________-gewerbe nichtig ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen