2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 8ꞌ000.00, werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8ꞌ000.00 verrechnet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 8ꞌ000.00 für Gerichtskosten zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 16ꞌ378.85 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien per Einschreiben 5. Mitzuteilen: - dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE), zum Vollzug gemäss Art. 35 Bst. c MSchG