vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). 20.6 Damit hat die Beklagte der Klägerin CHF 16ꞌ378.85 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zu entrichten. 16 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Klage wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass die Schweizer Marke Nr. 772297 der Beklagten nichtig ist.