Dagegen ist die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich zu werten. Gestützt darauf erscheint eine Entschädigung von CHF 14ꞌ790.00 (Ausschöpfung von rund 55%) als angemessen und wird der Beklagten zur Bezahlung auferlegt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Zusätzlich zu entschädigen sind die Auslagen. Die (externen) Auslagen von CHF 1ꞌ145.15 hat die Klägerin belegt. Im Übrigen scheinen CHF 443.70 (3% des zugesprochenen Honorars) als angemessen, d.h. gesamthaft sind CHF 1ꞌ588.85 zuzusprechen. 20.5 Nicht zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuer.