Der geltend gemachte Parteikostenersatz ist als zu hoch einzustufen und der Wert nach unten zu korrigieren. Zu berücksichtigen ist, dass nur ein Schriftenwechsel (mit der Klage ist die Hauptarbeit der Klägerin geleistet) und keine Verhandlung stattgefunden hat. Der gebotene Zeitaufwand ist vorliegend als unterdurchschnittlich zu bemessen. Dagegen ist die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich zu werten.