Die Klägerin macht ein Honorar von CHF 22ꞌ683.00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer geltend (vgl. Honorarnote, pag. 70 ff.). Wie bereits in Bezug auf die Gerichtsgebühren ausgeführt (vgl. E. V.19.2 oben), ist das Verfahren als unterdurchschnittlich (zeit)aufwändig zu bewerten; die dortigen Ausführungen treffen hier ebenfalls zu. Das beantragte Honorar entspricht einem Ausschöpfungsgrad von rund 95%. Der geltend gemachte Parteikostenersatz ist als zu hoch einzustufen und der Wert nach unten zu korrigieren.