20.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV beläuft sich der Honorarrahmen bei einer Streitigkeit mit einem Streitwert über CHF 50ꞌ000.00 bis CHF 100ꞌ000.00 zwischen CHF 3ꞌ900.00 und CHF 23ꞌ700.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 20.4 Die Klägerin macht ein Honorar von CHF 22ꞌ683.00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer geltend (vgl. Honorarnote, pag.