20. 20.1 Weiter sind die von der Beklagten der Klägerin zu ersetzenden Parteikosten zu bestimmen. 20.2 Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung, [PKV; BSG 168.811]). 20.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1