Weist ein Fall keine nennenswerten Besonderheiten auf, ist er mithin weder als unter- noch als überdurchschnittlich einzustufen. 19.3 Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel initiiert wurde, keine Klageantwort eingegangen und keine mündliche Parteiverhandlung mit Beweisabnahmen durchgeführt werden musste. Entsprechend ist der Zeitaufwand für das Gericht als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Gerichtsgebühren (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO) werden entsprechend auf CHF 8ꞌ000.00 (unterdurchschnittlicher Ausschöpfungsgrad von 30%) festgesetzt und mit dem von