18. 18.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 18.2 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin, mit Ausnahme ihres Antrags auf Unterlassung, mit ihren Begehren durchgedrungen und hat nahezu vollständig obsiegt. In Anbetracht dessen ist vorliegend eine verhältnismässige Kostenteilung trotz des (geringfügigen) Unterliegens der Klägerin nicht angezeigt. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.