der Beklagten für sämtliche beanspruchte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14 und 35 nichtig ist. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (vgl. Rz. 50 ff. der Klage, pag. 18).