16.6.7 Aufgrund der Waren- und Dienstleistungsidentität ist von einem strengen Massstab an die Unterscheidbarkeit der Marke der Beklagten auszugehen. Da die Marken gleiche Waren und Dienstleistungen kennzeichnen, sind Fehlzurechnungen des Publikums, auch unter Berücksichtigung der etwas erhöhten Aufmerksamkeit, zu befürchten. Die Marken der Klägerin und die der Beklagten sind verwechselbar ähnlich. Auch die geringen Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Bild- /Wortzeichen, vermögen daran nichts zu ändern.