16.6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zum Kreis der Verbraucher sowohl die breite Öffentlichkeit als auch Fachpersonen zu zählen sind. Es ist von einem (zumeist leicht) erhöhten Grad an Aufmerksamkeit nicht nur für Uhren, sondern auch für die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen auszugehen. 16.6.7 Aufgrund der Waren- und Dienstleistungsidentität ist von einem strengen Massstab an die Unterscheidbarkeit der Marke der Beklagten auszugehen.