16.6.1 Bezüglich der vorliegend zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen liegt Identität vor. Sowohl die Wortmarken und die kombinierten Wort-Bildmarken der Klägerin als auch die Marke der Beklagten beanspruchen den Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 9 und 35 der Nizza Klassifikation. Die Klägerin hat in Rz. 74 ff. (pag. 24 ff.) die Vergleichswaren und -dienstleistungen detailliert aufgeführt und entsprechende Belege dafür eingereicht (KB 15 – 19 und 22). Daraus ist ersichtlich, dass die Marken der Klägerin und diejenige der Beklagten identische Waren und Dienstleistungen beanspruchen,