Die Marken der Klägerin werden bereits lange und intensiv genutzt (vgl. Rz. 40 ff. der Klage, pag. 16), was durch die eingereichten Unterlagen untermauert wird und insbesondere für die Waren der Klasse 14 gilt, d.h. Waren- und Dienstleitungen in Zusammenhang mit der Uhrenherstellung und Zubehör. Für die übrigen Waren und Dienstleitungen, deren Schutz beansprucht wird, kann eine erhöhte Bekanntheit nicht als gerichtsnotorisch angesehen werden, ist jedoch mangels Bestreitung durch die Beklagte trotzdem anzunehmen. 16.5.2 Bekannte Marken, wie diejenige der Klägerin, verfügen über eine erhöhte Kennzeichnungskraft.