Wie die von der Klägerin eingereichten Swissreg-Listen zeigt (KB 20 – 14), ist sie Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Begriff «LONGINES» sowie der Bildmarken, in Kombination Wort und Bild oder einzeln. Es ist als gerichtsnotorisch anzusehen, dass die Klägerin eine weltweit bekannte Uhrenherstellerin ist und die Markeneintragung für «LONGINES» bereits im Jahre 1880 erfolgte (vgl. Rz. 32 und 39 der Klage, pag. 11 und 16). Die Bekanntheit und damit die Kennzeichnungskraft der Marke erhöhen sich mit deren Benutzung und Werbung. Die Marken der Klägerin werden bereits lange und intensiv genutzt (vgl. Rz.