11 genommen werden kann. Deshalb ist die Wirkung eines Zeichens stets produktbezogen, d.h. in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen, zu bestimmen (vgl. JOLLER, a.a.O., N 84 f. zu Art. 3 MSchG). 16.5.1 Wie die von der Klägerin eingereichten Swissreg-Listen zeigt (KB 20 – 14), ist sie Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Begriff «LONGINES» sowie der Bildmarken, in Kombination Wort und Bild oder einzeln.