Damit ist auch von einer visuellen Ähnlichkeit der Bildelemente auszugehen. 16.4.4 Im Gesamteindruck liegen wesentliche Übereinstimmungen durch die ähnliche Anordnung der Schrift- und Bildzeichen und deren Gestaltung vor. Die wenigen festgestellten Unterschiede vermögen an der Zeichenähnlichkeit nichts zu ändern, diese ist zu bejahen. 16.5 Die Kennzeichnungskraft einer Marke bzw. eines Markenbestandteils bestimmt sich zunächst nach ihrer Unterscheidungskraft. Grundsätzlich darf originär eine normale Unterscheidungskraft vermutet werden.