Das ergibt eine sehr vergleichbare Wortlänge. Sämtliche Buchstaben der strittigen Marke der Beklagten sind im älteren Zeichen der Klägerin enthalten. Beide Wortelemente sind in Grossbuchstaben geschrieben und es stimmen sowohl bei beiden die Anfangsbuchstaben «LO» und der Endbuchstabe «S» überein. Beide Schriftarten verfügen zudem über deutlich erkennbare, vergleichbare Serifen. Der Umstand, dass beide Marken einzig in Grossbuchstaben gehalten sind, verstärkt ihre Ähnlichkeit zusätzlich.