Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und anderseits von den Warengattungen, für welche die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 128 III 96 E. 2a). Zu prüfen ist unter dem Stichwort der Verwechselbarkeit zum einen die Zeichenähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und zum andern die Identität bzw. Gleichartigkeit von Waren oder Dienstleistungen (vgl. JOLLER, in: SHK- Stämpflis Handkommentar, N 46 zu Art. 3 MSchG).