c MSchG. Demnach verleiht das Markenrecht seinem Inhaber ein Ausschliesslichkeitsrecht in Bezug auf Zeichen, die mit der älteren Marke ähnlich sind und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Ältere Marken sind insbesondere hinterlegte oder eingetragenen Marken, die nach Art. 6 – 8 MSchG eine Priorität geniessen (Art. 3 Abs. 2 MSchG). 16.3 Die Marke der Klägerin «LONGINES» (fig.)