15. Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlau- 8 tere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Da es sich vorliegend um eine in der Schweiz eingetragene Marke handelt und sich die Handlungen in der Schweiz auswirken, ist Schweizer Recht anwendbar.