Seinem Sinn und Zweck gemäss ist das Widerspruchsverfahren ein einfaches Verwaltungsverfahren mit eingeschränkter Kognition. Das IGE und das Bundesverwaltungsgericht verfügen im Widerspruchsverfahren nicht über die gleiche Kognition wie der Zivilrichter. Die Kennzeichnungskraft der angefochtenen Marke bildet nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und kann nicht in Frage gestellt werden. Infolgedessen hat das Widerspruchsverfahren auch bloss vorläufigen Charakter. Will sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens nicht zufriedengeben, steht ihr der Klageweg an den Zivilrichter offen (sic!