222 ZPO). 11.2 Vorliegend hat die Beklagte trotz Aufforderung, Nachfrist und Androhung des schriftlichen Entscheids keine Klageantwort eingereicht (vgl. E. II.8 oben). Die Beklagte ist somit ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen. Demzufolge sind die Tatsachenbehauptungen der Klägerin grundsätzlich als unbestritten zu betrachten. Da kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO) und ihre Behauptungen schlüssig sind, ist gestützt auf den Tatsachenvortrag der Klägerin von folgendem Sachverhalt auszugehen: