52 MSchG). Eine Rechtsverletzung könnte bei Benutzung der strittigen Marke im Geschäftsverkehr in der Schweiz drohen, wofür eine Hinterlegung bzw. Registrierung der Marke jedoch nicht Voraussetzung ist. Bei der Markenanmeldung an sich handelt es sich nicht um eine widerrechtliche Handlung. Auf das Rechtsbegehren 3 ist mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 9.7 Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Mit Ausnahme des Rechtsbegehrens 3 ist auf die Klage einzutreten.