Der Markeninhaber kann zudem dieselbe Marke neu anmelden und dadurch eine neue gültige Eintragung erlangen. Dies kann z.B. dann angezeigt sein, wenn ein Nichtigkeitsgrund nachträglich weggefallen ist (z.B. zwischenzeitliche Löschung oder Degenerierung der Marke des Nichtigkeitsklägers, der relative Ausschlussgründe geltend gemacht hatte; zwischenzeitlich eingetretene Verkehrsdurchsetzung eines aufgrund von Art. 2 lit. a MSchG gelöschten Zeichens; STAUB, a.a.O., N 66 zu Art. 52 MSchG).