Unterlassungsbegehren setzen ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus. Es ist gegeben, wenn die widerrechtliche Handlung, auf welche das Begehren gerichtet ist, unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten der Beklagten eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 124 III 72 E. 2a). Zweck der Unterlassungsklage ist die Unterlassung einer Rechtsverletzung. 9.6.2 Das von der Klägerin beantragte Verbot richtet sich auf die Hinterlegung bzw. Registrierung einer Marke beim IGE oder der WIPO. Die Klägerin führt nicht aus, inwiefern es sich bei einer (erneuten) Markenanmeldung um eine widerrechtliche Handlung handelt.