Nach dem Gesagten ist das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig. 9.3 Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum und – bei einem Streitwert von über CHF 30'000.00 – nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ist das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und d ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 9.4 Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 50'000.00.