4 Zuständigkeit, namentlich die Zuständigkeitsvorschriften für die unerlaubte Handlung, Art. 5 Ziff. 3 LugÜ und Art. 129 Abs. 1 IPRG, heranzuziehen (vgl. RODRI- GUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N 24 zu Art. 129 IPRG). Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort, vorliegend am Sitz der Klägerin im Kanton Bern, zuständig. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig.