Eine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO liegt damit nicht vor, die Verfügungen gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. b als zugestellt (vgl. GSCHWEND, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2027, N 4 zu Art. 141 ZPO; Urteil des Bundesgericht 4A_578/2014 E. 3.2.1). 8.2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, d.h. das Gericht trifft einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist auf diese Säumnisfolgen hingewiesen worden (pag. 50 und 53).