8. Nachdem die Beklagte innert der angesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist sie nach Art. 223 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) säumig. 8.1 Die Klage und Verfügung vom 14. Mai 2024 konnten der Beklagten am 16. Mai 2024 zugestellt werden (pag. 51). Damit wusste die Beklagte von der Anhängigkeit des Verfahrens, musste mit der Zustellung von weiteren gerichtlichen Urkunden rechnen und hätte dafür sorgen müssen, dass ihr diese nachgesandt oder zugestellt werden können. Die weiteren Verfügungen hat die Beklagte aber innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v.