6. Die am 1. Oktober 2024 an die Beklagte verschickte Verfügung kam mit dem Vermerk «Inconnu.» zurück (pag. 69), so dass die Verfügung an die Adresse ihrer Vertreterin in ________ geschickt wurde (Adresse gemäss Klagebeilage [KB] 25 und 31). Die Verfügung wurde am 15. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet. Nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist kam sie mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Die Verfügung gilt am 22. Oktober 2024 als zugestellt. 7. Am 22. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin seine Honorarnote ein (pag. 70 ff.). II.