5. Am 30. September 2024 reichte die Klägerin eine Noveneingabe ein (pag. 62 ff.). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 erhielt die Beklagte Gelegenheit allfällige Bemerkungen zur Noveneingabe der Klägerin innert 10 Tagen einzureichen. Weiter 2 wurde festgestellt, dass auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist und das Gericht die Angelegenheit als spruchreif erachte. Den Parteien wurde die Fällung eines schriftlichen Entscheids in Aussicht gestellt (pag. 67 f.).