3. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist seitens der Beklagten keine Klageantwort eingegangen ist und der Beklagten wurde, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (pag. 52 f.). 4. Die Verfügung vom 23. August 2024 wurde der Beklagten am 27. August 2024 zur Abholung gemeldet. Nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist kam sie mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück (pag. 54 f.). Mit Schreiben vom 11. September 2024 wurde festgestellt, dass die Verfügung als am 3. September 2024 zugestellt gilt (pag. 56).