Gegenstand Klage vom 10. Mai 2024 Regeste Art. 52 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG; Nichtigkeitsklage Aufgrund der Gleichheit der Waren und Dienstleistungen, der Zeichenähnlichkeit sowie der sehr hohen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marken ist trotz der etwas erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Es ist festzustellen, dass die Marke Nr. 772297 «LOSENGS» (fig.) der Beklagten für sämtliche beanspruchte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14 und 35 nichtig ist (E. 16). Erwägungen: I.