Anlass für die Gewährung eines Zuschlags besteht nicht. Besondere Auslagen dürften nicht angefallen sein, zumal die Beklagte Sitz in der Schweiz hat, die eingereichten Urkunden nicht ausserordentlich umfangreich waren und keine Reisespesen für Gerichtsverhandlungen anfielen. 22.5 Gestützt auf die obigen Erwägungen erscheint dem gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Sache entsprechend eine Parteientschädigung von CHF 20'000.00 als sachgerecht (inkl. Auslagen). Eine Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]