Zu berücksichtigen ist, dass keine Verhandlung stattfand und dass nebst den zwei Schriftsätzen keine materiellen Eingaben (wie z.B. Schlussvorträge) einzureichen waren. Die Schwierigkeit des Prozesses (v.a. mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen) ist als durchschnittlich zu werten. Bei der Bedeutung der Streitsache, welche regelmässig mit dem Streitwert gleichgesetzt wird, ist vorliegend zu beachten, dass Letzterer im unteren Ende der Bandbreite liegt. Über alle Kriterien hinweg gesehen fällt die Entschädigung durchschnittlich aus. Anlass für die Gewährung eines Zuschlags besteht nicht.