Vorliegend ist es trotz des Nichteintretens nicht geboten, die Mindestgebühr zu unterschreiten. Bei der Festsetzung der Gebühr im Rahmen des ordentlichen Gebührenrahmens ist jedoch zu berücksichtigen, dass einzig formelle Punkte zu prüfen waren, was den Zeit- und Arbeitsaufwand reduzierte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen dem Gericht Gebühren und damit Gerichtskosten von CHF 8’000.00 als der Streitsache angemessen. Diese werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 16’000.00 entnommen (Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO).