Der Streitwert ist im unteren Bereich der Bandbreite des Gebührenrahmens gemäss Verfahrenskostendekret angesiedelt. Aufgrund der Durchführung des doppelten Schriftenwechsels unter Verzicht auf die Hauptverhandlung ist der Zeit- und Arbeitsaufwand als unterdurchschnittlich zu taxieren, zumal einzig die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen war. 21.4 Vorliegend ist es trotz des Nichteintretens nicht geboten, die Mindestgebühr zu unterschreiten.