Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 150’000.00. Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert in dieser Höhe zwischen CHF 5’000.00 und CHF 40’000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 Bst. c VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemessen sich die Gebühren gemäss Art. 5 VKD anhand des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwands, der Bedeutung des Geschäfts und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien. 21.3 Die Bedeutung des Geschäfts ist noch als durchschnittlich zu werten. Der Streitwert ist im unteren Bereich der Bandbreite des Gebührenrahmens gemäss Verfahrenskostendekret angesiedelt.