21. Gerichtskosten 21.1 Die Gerichtskosten beschränken sich im vorliegenden Fall auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). 21.2 Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Wird ein Verfahren durch Nichteintreten erledigt, kann die Mindestgebühr unterschritten werden (Art. 7 Abs. 1 VKD). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 150’000.00.